Landesstrafrecht

Landesstrafrecht
Landesstrafrecht,
 
die Strafgesetze der einzelnen deutschen Länder im Unterschied zu denen des Bundes. Da der Bund von der Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts weitestgehend Gebrauch gemacht hat, betrifft das Landesstrafrecht nur noch die Randgebiete, die der Bundesgesetzgeber ausdrücklich nicht abschließend geregelt hat; dies sind hauptsächlich Abgaben- sowie Feld- und Forstdelikte (Art. 4 Einführungsgesetz zum StGB, EGStGB). Zudem können die Länder in bestimmten Sachbereichen Landesstrafrecht erlassen, in denen sie zur Gesetzgebung befugt sind und für die der Bund keine Strafrechtsnormen erlassen hat (z. B. im Bauordnungsrecht und Presserecht). Als Strafmaß kann das Landesstrafrecht nach § 3 EGStGB nur Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren sowie Einziehung von Gegenständen vorsehen.

Universal-Lexikon. 2012.

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